LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2014
L 11 SF 832/14 EK AS PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; EMRK Art. 35 Abs. 3 Buchst. a);

Prüfung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines ProzesskostenhilfeverfahrensMutwilligkeit einer RechtsverfolgungVoraussetzungen für die Wirksamkeit einer Verzögerungsrüge

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen L 11 SF 832/14 EK AS PKH

DRsp Nr. 2015/1677

Prüfung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Verzögerungsrüge

1. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Eine zur Unzeit erhobene und damit unwirksame Rüge bewirkt, dass der Entschädigungsanspruch materiell-rechtlich nicht entsteht. 2. Wird eine Verzögerungsrüge nicht einmal 3 Monate nach dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben, ist die Rüge verfrüht und damit zur Unzeit erhoben. 3. Es ist schlicht abwegig, dass bei einer Verfahrensdauer von weniger als drei Monaten Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 3 S. 1; EMRK Art. 35 Abs. 3 Buchst. a);

Gründe