LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.10.2014
L 3 R 369/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1129/09

Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VIBestimmung des Leistungsbilds der Versicherten (hier Feststellung eines mindestens sechsstündigen arbeitstäglichen Leistungsvermögens)Prüfung der Berufsunfähigkeit der Versicherten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen L 3 R 369/12

DRsp Nr. 2015/1628

Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI Bestimmung des Leistungsbilds der Versicherten (hier Feststellung eines mindestens sechsstündigen arbeitstäglichen Leistungsvermögens) Prüfung der Berufsunfähigkeit der Versicherten

Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.