LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.01.2006
9 Sa 1053/05
Normen:
LO (1985) § 20 ; BetrAVG § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 134/05

Prüfungszeitraum bei Rentenanpassung - keine Verwirkung des Klagerechts vor dem nächsten Anpassungsstichtag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1053/05

DRsp Nr. 2006/19712

Prüfungszeitraum bei Rentenanpassung - keine Verwirkung des Klagerechts vor dem nächsten Anpassungsstichtag

»1. Weder nach § 16 BetrAVG a. F. noch nach § 16 BetrAVG n. F. beschränkt sich die Prüfung des Anpassungsbedarfs auf den in den letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust. Vielmehr reicht nach diesen Vorschriften der maßgebliche Prüfungszeitraum von Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag (im Anschluss an BAG, Urteil vom 21.08.2001, AP Nr. 47 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 28.04.1992, AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 -). 2. Auch nach § 20 LO 1985 beschränkt sich der Prüfungszeitraum nicht auf den Zeitraum zwischen zwei Anpassungsentscheidungen. Abweichend von § 16 BetrAVG beginnt nach § 20 LO 1985 der Prüfungszeitraum nicht erst mit dem Beginn des Ruhestandes, sondern mit dem Beginn des dreijährigen Anpassungsturnus, in den der Rentenbeginn fällt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.05.2003 - 3 AZR 459/02 - Juris). 3. Eine Verwirkung des Klagerechts des Versorgungsempfängers kann nicht vor dem nächsten Anpassungsstichtag eintreten (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.08.2004, AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG).«

Normenkette:

LO (1985) § 20 ; BetrAVG § 16 ;

Tatbestand: