LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 21.03.2012
3 TaBV 19/10
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 95; BetrVG § 99 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 95 Abs. 3; TV Ratio § 1 Abs. 2 Buchst. a; TV Ratio § 1; TV Ratio § 3 Abs. 1; TV Ratio § 3 Abs. 4; TV Ratio § 3; TV Ratio § 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 13
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 24/10

Rationalisierungsschutz bei der Deutschen Telekom im Rahmen eines Interessenausgleich zur Umsetzung des Standortkonzeptes; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Versetzung von Beschäftigten bei Auswahlentscheidung ohne Einbeziehung der paritätischen Auswahlkommission

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 3 TaBV 19/10

DRsp Nr. 2012/6420

Rationalisierungsschutz bei der Deutschen Telekom im Rahmen eines Interessenausgleich zur Umsetzung des Standortkonzeptes; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Versetzung von Beschäftigten bei Auswahlentscheidung ohne Einbeziehung der paritätischen Auswahlkommission

1. Die in einem Interessenausgleich vorgesehene Verlegung von Arbeitsplätzen unterfallen dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung Deutsche Telekom vom 25.06.2007. 2. Unterlässt der Arbeitgeber die Durchführung einer notwendigen Auswahlentscheidung unter Beteiligung der paritätischen Kommission, so kann der Betriebsrat rechtswirksam die Zustimmung zu den daraus resultierenden Versetzungen nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG verweigern.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Rostock vom 23.11.2010 - 1 BV 24/10 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 95; BetrVG § 99 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 95 Abs. 3; TV Ratio § 1 Abs. 2 Buchst. a; TV Ratio § 1; TV Ratio § 3 Abs. 1; TV Ratio § 3 Abs. 4; TV Ratio § 3; TV Ratio § 4;

Gründe: