BAG - Urteil vom 18.02.2003
9 AZR 164/02
Normen:
GG Art. 12 ; TzBfG § 8 ; BGB § 150 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO §§ 260 308 557 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 475
BAGE 105, 107
BAGReport 2003, 353
BB 2003, 2629
DB 2003, 2442
MDR 2004, 158
NJ 2004, 46
NJW 2004, 386
NZA 2003, 1392
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 18.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1982/01
ArbG Berlin, vom 23.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 81 Ca 15355/01

Recht der Teilzeitarbeit - Anspruch auf Teilzeitarbeit

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 164/02

DRsp Nr. 2003/13590

Recht der Teilzeitarbeit - Anspruch auf Teilzeitarbeit

»1. Wünsche auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung können zu einem einheitlichen Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrags miteinander verbunden werden (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 356/02 - NZA 2003, 911, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). 2. Die gerichtliche Aufspaltung eines einheitlichen Klageantrags auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit und zur Festlegung der Arbeitszeit in einen Antrag auf Zustimmung und einen Antrag auf Festlegung verstößt gegen § 308 ZPO. 3. Ob einem mit dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit verbundenen Wunsch auf Festlegung der Lage der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, ist in drei Stufen zu prüfen. a) Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen, das der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. b) Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht.