LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.08.2014
15 TaBV 155/13
Normen:
BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 6/13

Rechtliche Einordnung des Abbruchs der vollen vereinbarten Arbeitszeit eines teilfreigestellten Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 15 TaBV 155/13

DRsp Nr. 2015/12405

Rechtliche Einordnung des Abbruchs der vollen vereinbarten Arbeitszeit eines teilfreigestellten Arbeitnehmers

Der Abruf der vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit eines zuvor teilfreigestellten Arbeitnehmers bei gleichbleibender Tätigkeit ist keine Versetzung und keine Einstellung.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. August 2013 - 5 BV 6/13 - abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 101;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer A eine personelle Maßnahme iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG vorgenommen hat und sie diese gemäß § 101 BetrVG aufzuheben hat.

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin erbringt Express-Dienstleistungen. Sie verfügt über eine Vielzahl von Betriebsstätten. Der Beteiligte zu 1. ist die für die Region Mitte mit den Betriebsstätten B, C und D gewählte Arbeitnehmervertretung.

Der bei der Arbeitgeberin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1. Mai 1995 beschäftigte Arbeitnehmer A ist Mitglied des Betriebsrats. Seine arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit beträgt 37,5 Wochenstunden. Bis zum 1. Januar 2000 war er als Kurierfahrer tätig.