Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. August 2013 -
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer A eine personelle Maßnahme iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG vorgenommen hat und sie diese gemäß § 101 BetrVG aufzuheben hat.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin erbringt Express-Dienstleistungen. Sie verfügt über eine Vielzahl von Betriebsstätten. Der Beteiligte zu 1. ist die für die Region Mitte mit den Betriebsstätten B, C und D gewählte Arbeitnehmervertretung.
Der bei der Arbeitgeberin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1. Mai 1995 beschäftigte Arbeitnehmer A ist Mitglied des Betriebsrats. Seine arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit beträgt 37,5 Wochenstunden. Bis zum 1. Januar 2000 war er als Kurierfahrer tätig.
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