LAG Köln - Beschluss vom 14.04.2005
10 TaBV 25/04
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2 § 47 Abs. 5 § 55 Abs. 4 § 58 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 123/03

Rechtmäßige Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats einer Obergesellschaft im mehrstufigen Konzern bei Entscheidung über Verkleinerung - Antragsbefugnis der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates - Zuständigkeit für Entsendung in Konzernbetriebsrat

LAG Köln, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 25/04

DRsp Nr. 2005/20020

Rechtmäßige Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats einer Obergesellschaft im mehrstufigen Konzern bei Entscheidung über Verkleinerung - Antragsbefugnis der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates - Zuständigkeit für Entsendung in Konzernbetriebsrat

»Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats (KBR) einer Obergesellschaft im mehrstufigen Konzern, der über seine Verkleinerung nach §§ 55 IV, 47 V BetrVG zu entscheiden hat:1. Das einzelne Mitglied des Gesamtbetriebsrats (GBR) ist antragsbefugt, wenn der GBR von seinem Entsendungsrecht in den KBR keinen Gebrauch macht.2. § 19 II BetrVG ist - analog - nicht anwendbar.3. Zuständig für die Entsendung in den KBR der Obergesellschaft sind die GBR und nicht der KBR einer Unterordnungskonzernspitze.4. Das Entsendungsrecht des GBR ist nicht delegationsfähig.«

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 2 § 47 Abs. 5 § 55 Abs. 4 § 58 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Konzernbetriebsrat der D AG (Beteiligter zu 3) rechtmäßig zusammengesetzt ist.