LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2015
L 20 AS 261/14
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB II (i.d.F.v. 21.12.2008) § 40 Abs. 2 S. 1; SGB II § 40 Abs. 4 S. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 150 AS 18218/09

Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung aus einem Leistungsbezug nach dem SGB IIKeine Begrenzung der Erstattungsforderung bei endgültiger Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen L 20 AS 261/14

DRsp Nr. 2016/4733

Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung aus einem Leistungsbezug nach dem SGB II Keine Begrenzung der Erstattungsforderung bei endgültiger Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung

Keine entsprechende Anwendung der Begrenzung der Erstattungsforderung bei endgültiger Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung.

1. Bei der Regelung des § 40 Abs. 2 SGB II a.F. (nunmehr § 40 Abs. 4 SGB II) handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung zur Bestimmung des Erstattungsbetrages, soweit die Erstattung gem. § 50 Abs. 1 SGB X nach einer endgültigen Leistungsbewilligung, die nachträglich aufgehoben wird, zu erfolgen hat. 2. Erfolgt ein Ausgleich von ausgezahlten Sozialleistungen auf der Grundlage einer vorläufigen Bewilligung, so richtet sich dieses Erstattungsverlangen nicht nach § 50 SGB X und stellt auch eine andere Art der Erstattung dar. 3. Eine entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 2 SGB II a.F. auf Erstattungsforderungen aus einer vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III kann auch nicht mit dem Regelungszweck begründet werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zur erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB II (i.d.F.v. 21.12.2008) § 40 Abs. 2 S. 1; SGB II § 40 Abs. 4 S. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2 Hs. 1;

Tatbestand: