Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Rechtmäßigkeit des Entzuges der Merkzeichen G, B und RF.
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