LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 30.11.2016
L 10 VE 26/13
Normen:
OEG § 1 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 106;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VG 26/08

Rechtmäßigkeit eines Versorgungsleistungen ablehnenden Bescheides im sozialen EntschädigungsrechtAnforderungen an die Bestimmtheit von Beweisanträgen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen L 10 VE 26/13

DRsp Nr. 2017/6430

Rechtmäßigkeit eines Versorgungsleistungen ablehnenden Bescheides im sozialen Entschädigungsrecht Anforderungen an die Bestimmtheit von Beweisanträgen im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Rechtmäßigkeit eines Versorgungsleistungen ablehnenden Bescheides im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht. Der umstrittene Verwaltungsakt muss sich bei nach rückwärts gewandter Betrachtung als unrichtig erweisen. 2. Beweisanträge, die so unbestimmt beziehungsweise unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll beziehungsweise die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, legen dem Tatsachengericht keine weitere Beweisaufnahme nahe.

1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Stalking nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 OEG erfüllt.