LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.03.2024
L 4 AS 666/22 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 550/19

Rechtsanwaltliche Vergütung für ein Klagevferfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 666/22 B

DRsp Nr. 2024/5103

Rechtsanwaltliche Vergütung für ein Klagevferfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch die Sozialbehörde und der darauffolgenden einseitigen Erledigungserklärung wird in der Regel keine fiktive Terminsgebühr ausgelöst. Allein dem Erlass des begehrten Bescheids und dem Hinweis der Behörde auf die Erledigung der Hauptsache lässt sich kein materiell-rechtliches Anerkenntnis entnehmen. 2. Ein Anerkenntnis kann auch konkludent abgegeben werden. Bei Prozesserklärungen ist das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln. Ist eine Erklärung aber eindeutig, ist für eine Auslegung kein Raum.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33;

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.