LAG Thüringen - Urteil vom 08.11.2022
1 Sa 257/20
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2186/19

Rechtscharakter eines TarifsozialplansReichweite einer BezugnahmeklauselUnzulässige Differenzierungsklausel

LAG Thüringen, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 257/20

DRsp Nr. 2023/818

Rechtscharakter eines Tarifsozialplans Reichweite einer Bezugnahmeklausel Unzulässige Differenzierungsklausel

1. Die Bezugnahme auf einen Manteltarifvertrag einer bestimmten Branche in einem Arbeitsvertrag erfasst einen von einem einzelnen Unternehmen abgeschlossenen Tarifsozialplan selbst dann in aller Regel nicht, wenn die vertragliche Bezugnahmeklausel auch den Manteltarifvertrag ergänzende und ändernde Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen benennt. 2. Zur Zulässigkeit von Differenzierungsklauseln und Stichtagsregelungen in Tarifverträgen.

1. Ein Tarifsozialplan ist kein Verbandstarifvertrag, sondern ein für ein einzelnes Unternehmen mit der Gewerkschaft abgeschlossener Haustarifvertrag. Die Tarifparteien sind somit nicht identisch. 2. Selbst eine sehr weit gefasste zeitdynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche erfasst nicht einen von der tarifschließenden Gewerkschaft nicht mit dem Verband, sondern mit einem einzelnen Unternehmen abgeschlossenen Haustarifvertrag.