BAG - Beschluss vom 13.02.2013
7 ABR 36/11
Normen:
ArbGG § 58 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 64 Abs. 7; ArbGG § 80 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 1 Abs. 2; BetrVG § 1; BetrVG § 18 Abs. 2; LuftVG § 19c Abs. 1 S. 1; LuftVG § 19c Abs. 2 S. 1; LuftVG § 32 Abs. 1 Nr. 3a; Richtlinie 96/67/EG des Rates (vom 15. Oktober 1996) über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (RL 96/67/EG) Art. 2 Buchst. g; Richtlinie 96/67/EG des Rates (vom 15. Oktober 1996) über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (RL 96/67/EG) Art. 6; Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (BADV) Anlagen 1, 5 zu § 3 Abs. 2.; Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (BADV) § 2 Nr. 5; Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (BADV) § 7 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 34
ArbRB 2013, 208
AuR 2013, 328
BB 2013, 1395
DB 2013, 2036
EzA-SD 2013, 13
NZA 2013, 1168
NZA-RR 2013, 521
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 24/10
ArbG Düsseldorf, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 97/09

Rechtsfolgen der Neuwahl des Betriebsrats hinsichtlich der Beteiligtenstellung in einem anhängigen Beschlussverfahren; Begriff des Betriebs und des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternaehmen im Sinne des BetrVG;

BAG, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 36/11

DRsp Nr. 2013/13768

Rechtsfolgen der Neuwahl des Betriebsrats hinsichtlich der Beteiligtenstellung in einem anhängigen Beschlussverfahren; Begriff des Betriebs und des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternaehmen im Sinne des BetrVG;

Orientierungssätze: 1. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein. Dies gilt auch, wenn während eines laufenden Beschlussverfahrens anstelle des bisher nur für den Betrieb eines Unternehmens gewählten Betriebsrats oder der mehreren in den Betrieben des Unternehmens gewählten Betriebsräte aufgrund der rechtlichen Beurteilung des Wahlvorstands ein Betriebsrat für einen - tatsächlichen oder vermeintlichen - gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen gewählt wird.