Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis in Folge einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung seine Beendigung gefunden hat.
Die Klägerin ist examinierte Krankenschwester. Die Beklagte betreibt ein Pflegeheim. Die Klägerin war in diesem Pflegeheim als Altenpflegerin zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12.10.2005 (Bl. 7 d.A.) befristet bis zum 11.10.2006 angestellt. Mit Änderungsvertrag vom 30.08.2006 (Bl. 8 d.A.) wurde die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 11.10.2007 verlängert. Durch Änderungsvereinbarungen vom 22.09.2006 und 23.04.2007 (Bl.9, 10 d.A.) wurde eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 28.88 Stunden auf 38,5 Stunden bei entsprechender Vergütungsanpassung vereinbart.
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