Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Oktober 2014 wird verworfen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Der Senat konnte über das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin in der vom Geschäftsverteilungsplan festgelegten Besetzung der (auch abgelehnten) Richter des 6. Senats entscheiden, denn es ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 -
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