VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.12.2003
7 S 2465/03
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 ; BSHG § 25 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 1510/03

Rechtsmittel, Sozialhilfe: Beschwerdebegründung, Darlegung, Einstellung der Sozialhilfe, Fortbestehende Prüfungspflicht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 7 S 2465/03

DRsp Nr. 2008/8001

Rechtsmittel, Sozialhilfe: Beschwerdebegründung, Darlegung, Einstellung der Sozialhilfe, Fortbestehende Prüfungspflicht

»1. Die Beschwerdebegründung muss ausgehend von der Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts aufzeigen, wo und weshalb letztere nicht tragfähig und deshalb überprüfungsbedürftig ist; eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt hierfür grundsätzlich nicht ( wie Senatsbeschluss vom 12.04.2002, NVwZ 2002, 883). 2. Ein Sozialhilfesuchender wird durch seine (frühere) Arbeitsverweigerung und die hieraus resultierende Einstellung der Sozialhilfe nicht aus dem Hilfebezug entlassen, so dass die Sozialhilfebehörde auch weiterhin regelmäßig zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des § 25 BSHG (noch) vorliegen.«

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 ; BSHG § 25 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Sie ist schon unzulässig, weil sie sich nicht in der erforderlichen Weise mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).