LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.10.2018
3 TaBV 79/16
Normen:
TVG § 1; AWO NRW § 17 TV; TV-Ü AWO NRW § 16; BMT-AW II § 22; Tarifvertrag über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II;
Fundstellen:
BB 2019, 1139
NZA-RR 2019, 264
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/16

Rechtsnatur von Erläuterungen zu Vergütungsgruppen eines TarifvertragesAbgrenzung von Inhaltsnorm und Auslegungshilfe

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 3 TaBV 79/16

DRsp Nr. 2019/3573

Rechtsnatur von "Erläuterungen" zu Vergütungsgruppen eines Tarifvertrages Abgrenzung von Inhaltsnorm und Auslegungshilfe

1. Ob "Erläuterungen" zu Vergütungsgruppen eines Tarifvertrages lediglich bloße Auslegungshilfen oder aber selbst Inhaltsnormen sind, ist ebenso wie bei "Protokollerklärungen" und "Protokollnotizen" im Wege der Tarifauslegung zu bestimmen.2. Grundvoraussetzung für die Annahme einer Inhaltsnorm ist, dass die "Erläuterungen" dem Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG genügen. Ist das der Fall, weil sie im Text des Tarifvertrages zusammen mit den Vergütungsgruppen enthalten und damit von den Unterschriften am Ende des Tarifwerkes mit umfasst sind, sind sie zudem auch hinsichtlich des Schrifttyps nicht von dem Rest des Tarifvertrages abgesondert und enthalten auch nicht lediglich Erklärungen oder Beschreibungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Vergütungsgruppe, sondern definieren sie selbst Voraussetzungen und ordnen dann an, dass bei deren Erfüllung eine "Gleichsetzung" mit den Tatbestandsmerkmalen der Vergütungsgruppe erfolgt, sind solche "Erläuterungen" entgegen ihrer insoweit irreführenden Bezeichnung als tarifliche Inhaltsnormen auszulegen.