LAG Thüringen - Beschluss vom 14.04.2022
2 TaBV 8/21
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 20/20

Rechtsschutzbedürfnis als ProzessführungsvoraussetzungAntragsänderung in der BeschwerdeinstanzKein Betriebsratsausschluss wegen grober Pflichtverletzung in der vorangegangenen Amtszeit

LAG Thüringen, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 2 TaBV 8/21

DRsp Nr. 2022/7908

Rechtsschutzbedürfnis als Prozessführungsvoraussetzung Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz Kein Betriebsratsausschluss wegen grober Pflichtverletzung in der vorangegangenen Amtszeit

1. Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann. 2. In der Beschwerdeinstanz ist eine Änderung des Antrags nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Antragsänderung für sachdienlich hält. Die Sachdienlichkeit kann sich auch aus prozessökonomischen Gründen ergeben, insbesondere durch Vermeidung eines weiteren Verfahrens. 3. Eine Pflichtverletzung, die während einer vorangegangenen Amtszeit des Betriebsrats begangen wurde, rechtfertigt nicht den Ausschluss des wiedergewählten Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 14.04.2021 - 6 BV 20/20 - abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 3;

Gründe: