LAG Chemnitz - Beschluss vom 11.05.2021
3 TaBV 16/20
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 64/19

Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsverfahren der BetriebsratswahlStatusprüfung im Wahlanfechtungsverfahren

LAG Chemnitz, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 3 TaBV 16/20

DRsp Nr. 2021/16441

Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsverfahren der Betriebsratswahl Statusprüfung im Wahlanfechtungsverfahren

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Anfechtungsverfahren entfällt nicht dadurch, dass das einzige gewählte Betriebsratsmitglied aus dem Unternehmen ausscheidet. Denn die - erfolgreiche - Wahlanfechtung betrifft den Betriebsrat als solchen in seinem (Fort-)Bestand. Sie verkürzt die Amtszeit des aktuellen Betriebsrats und erfordert dessen Neuwahl. 2. Leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG sind zur Betriebsratswahl weder aktiv noch passiv legitimiert. Kandidieren sie und werden gewählt, ist dies ein wesentlicher Verstoß gegen die Wahlvorschriften und kann zur erfolgreichen Wahlanfechtung führen. Im Streitfall muss das Arbeitsgericht im Wahlanfechtungsverfahren den Status des Arbeitnehmers nach Maßgabe der Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG nachprüfen.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.05.2020 - 4 BV 64/19 - abgeändert und der Antrag der Antragstellerin/Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.