LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.08.2006
11 TaBV 23/06
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 7/06

Rechtsschutzbedürfnis zur Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens bei Verweigerung von Verhandlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 11 TaBV 23/06

DRsp Nr. 2007/2711

Rechtsschutzbedürfnis zur Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens bei Verweigerung von Verhandlungen

1. Vor der Anrufung einer Einigungsstelle ist grundsätzlich der Versuch einer Einigung erforderlich.2. Die Anforderung an einen solchen Einigungsversuch dürfen nicht überspannt werden; ein Rechtsschutzinteresse zur Anrufung einer Einigungsstelle besteht bereits dann, wenn sich eine Seite weigert, Verhandlungen aufzunehmen.3. Hat sich die Arbeitgeberin in ihrem Antwortschreiben an den Betriebsrat nicht zur Aufnahme von Verhandlungen bereit erklärt und auch keinen Terminvorschlag gemacht, ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrates zur Einleitung des Einigungsstellenverfahrens gegeben.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten vorliegend um die Errichtung einer Einigungsstelle.

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein tarifgebundenes Unternehmen der Metallindustrie Rheinland-Pfalz. Sie führte zum 01.04.2006 das Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vom 06.07.2004 ein.