LAG München - Beschluss vom 25.03.2021
3 TaBV 3/21
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2; ArbGG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 368/20

Rechtsschutzinteresse an der Bildung einer EinigungsstelleOffensichtliche Unzuständigkeit der EinigungsstelleZuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen SozialplanBestellung des Einigungsstellenvorsitzenden durch das Gericht

LAG München, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 3 TaBV 3/21

DRsp Nr. 2021/14995

Rechtsschutzinteresse an der Bildung einer Einigungsstelle Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Sozialplan Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden durch das Gericht

1. Für die Bildung einer Einigungsstelle fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebspartner in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht deshalb nur, wenn entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind. 2. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist anzunehmen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt.