LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.12.2008
7 TaBV 36/08
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 39/08

Rechtsschutzinteresse für Einigungsstellenverfahren auch ohne vorgerichtlichen Streit über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 7 TaBV 36/08

DRsp Nr. 2009/4347

Rechtsschutzinteresse für Einigungsstellenverfahren auch ohne vorgerichtlichen Streit über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer

Die Einigungsstelle ist nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil die Betriebsparteien vorgerichtlich nicht über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gesprochen haben.

Tenor:

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.09.2008, Az.: 10 BV 39/08 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die unternehmensweite Einführung computergestützten Lernens.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes sowie des erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens wird abgesehen und auf die Zusammenfassung in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.09.2008 (dort S. 2 bis 4 = Bl. 47 bis 49 d.A.) Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) hat beantragt,

1. eine Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Einführung und Anwendung von E-Learning-Programmen sowie den Einsatz eines Systems zur Verwaltung von E-Learning-Programmen (Learning-Managment-System)" einzurichten,