Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.09.2008, Az.:
I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die unternehmensweite Einführung computergestützten Lernens.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes sowie des erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens wird abgesehen und auf die Zusammenfassung in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.09.2008 (dort S. 2 bis 4 = Bl. 47 bis 49 d.A.) Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) hat beantragt,
1. eine Einigungsstelle zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Einführung und Anwendung von E-Learning-Programmen sowie den Einsatz eines Systems zur Verwaltung von E-Learning-Programmen (Learning-Managment-System)" einzurichten,
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