LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.05.2018
9 Sa 294/17
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 3; BetrVG § 27 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 28; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4074/16

Rechtsstellung des BetriebsratsAnforderungen an die Zustimmung zu einer Versetzung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 294/17

DRsp Nr. 2018/17986

Rechtsstellung des Betriebsrats Anforderungen an die Zustimmung zu einer Versetzung

1. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden Prüfungsmaßstäbe und Rechtsfolgen bei Fehlern anlässlich der Willensbildung des Betriebsrats gelten nicht nur bei dem Zustimmungserfordernis bei außerordentlichen Kündigungen von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG, sondern auch bei Versetzungen nach § 103 Abs. 3 BetrVG.2. Die komplette Übertragung eines einzelnen Mitbestimmungstatbestandes zur Bearbeitung und Entscheidung auf einen Ausschuss des Betriebsrats begegnet keinen rechtlichen Bedenken

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2016 - 3 Ca 4074/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 3; BetrVG § 27 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 28; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Versetzung.

Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit - zum Zeitpunkt der Klageerhebung - bundesweit insgesamt 29 Standorten. Für den Standort Frankfurt am Main ist ein Betriebsrat gebildet. Zudem bestehen bei der Beklagten ein Gesamtbetriebsrat und ein Konzernbetriebsrat.

- - -