I. Der Kläger hat gegen den Beklagten Klage erhoben mit dem Antrag
festzustellen, daß das Dienstverhältnis der Parteien durch die fristlose außerordentliche Kündigung vom 3. Januar 1995, zugegangen am 4. Januar 1995, nicht beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht.
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