LSG Bayern - Beschluss vom 24.11.2014
L 7 SF 250/14 KL
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34 Abs. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 2; GVG § 17a Abs. 5; GVG § 17a; GVG § 71 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 51;
Fundstellen:
NZS 2015, 80

Rechtsweg für eine erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Klage auf Schadensersatz aus Amtshaftung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen L 7 SF 250/14 KL

DRsp Nr. 2014/18615

Rechtsweg für eine erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Klage auf Schadensersatz aus Amtshaftung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Eine in der Berufungsinstanz erstmals erhobene Klage auf Schadensersatz aus Amtshaftung ist regelmäßig vom anhängigen Verfahren abzutrennen und als erstinstanzliche Klage in der Berufungsinstanz zu erfassen. 2. Eine bei einem Sozialgericht erhobene Klage auf Schadensersatz aus Amtshaftung ist - wenn sie einen selbständigen Streitgegenstand darstellt - zwingend an das zuständige Landgericht zu verweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht eröffnet.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Regensburg verwiesen.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34 Abs. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 2; GVG § 17a Abs. 5; GVG § 17a; GVG § 71 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 51;

Gründe

I.

Gegenüber den Beklagten wird ein Amtshaftungsanspruch in Höhe von mindestens 40.000,00 Euro geltend gemacht.

Zuletzt waren die Mutter und ihr Kind gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1). Der Vater des Kindes lebte in C-Stadt. Die Familie fühlte sich während ihrer langjährigen, zwischenzeitlich beendeten Zeit als Leistungsberechtigte nach dem SGB II durch den Beklagten zu 1) ständig ungerecht behandelt und führte zahlreiche Verfahren gegen den Beklagten zu 1).