LAG Köln - Beschluss vom 14.10.2002
11 Ta 273/02
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 902
NZA 2003, 1110
NZA-RR 2003, 492
ZIP 2003, 1101
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4827/01

Rechtsweg; Organvertreter; Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, KG

LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 11 Ta 273/02

DRsp Nr. 2003/9542

Rechtsweg; Organvertreter; Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, KG

»Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG ist kein Organvertreter der KG i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Entgegen einer Mindermeinung ist diese Vorschrift auch nicht extensiv oder anlog auf das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und KG anzuwenden.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3 ; GVG § 17a ;

Gründe:

I. Die Beklagte hat die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der Kläger ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und hat einen Anstellungsvertrag mit der Beklagten. Auf der Grundlage dieses Vertrages fordert er von der Beklagten mit vorliegender Klage die Entrichtung von Vergütungsansprüchen. Das Arbeitsgericht hat sich unter Berufung auf § 5 Abs.1 S. 3 ArbGG mit Beschluß vom 07. 03. 2002 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Aachen verwiesen. Gegen diesen ihm am 21. 06. 2002 zugestellten Beschluß richtet der Kläger die vorliegende am 04. 07. 2002 eingegangene sofortige Beschwerde.

II. Über die Beschwerde war vom Landesarbeitsgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (BAG, Beschluß vom 10. 12. 1992 - 8 AZB 6/92 in AP Nr.4 zu § 17a GVG). Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses: