»1. Die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss, in dem der beschrittene Rechtsweg für unzulässig erklärt wird, kann nur darauf gestützt werden, dass der Rechtsweg vom verweisenden Gericht unrichtig beurteilt worden ist, aber nicht darauf, dass der Rechtsstreit an ein anderes (hier: örtlich zuständiges) Gericht des Rechtswegs hätte verwiesen werden müssen.2. Das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, ist nicht gehindert, den Rechtsstreit aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit innerhalb "seines" Rechtswegs weiter zu verweisen.3. Beim sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten handelt es sich um einen atypischen, eigenständigen Anspruch, der in mehrfacher Hinsicht von der Regelstruktur sozialhilferechtlicher Ansprüche abweicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111).«