LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.10.2008
11 Ta 145/08
Normen:
BetrVG § 23 RN 3 ; BetrVG § 75 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 9 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 129/08

Rechtswegzuständigkeit bei deliktischen Unterlassungsansprüchen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 11 Ta 145/08

DRsp Nr. 2008/22048

Rechtswegzuständigkeit bei deliktischen Unterlassungsansprüchen

Normenkette:

BetrVG § 23 RN 3 ; BetrVG § 75 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 9 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Unterlassungs- und Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Klägerin ist Betriebsratsmitglied der Firma A., Bezirk P., die Beklagte ist Betriebsratsvorsitzende.

Die Beklagte richtete unter dem 07.12.2007 ein Schreiben an die Geschäftsleitung, verschiedene Mitarbeiter und den für P. zuständigen Betriebsrat, das - auszugsweise - wie folgt lautet:

"Sehr geehrter Herr S.

Vor ca. 4 Wochen haben zwei Betriebsratsmitglieder, Frau V. und Frau H., während der Betriebsratssitzung private Erledigungen mit dem Einverständnis der Bezirksleitung Frau B. unternommen.

Dies geschah mit dem Firmen-PKW von Frau B. und ohne Abzug der Arbeitszeit.

Des Weiteren wurden hier in den Filialen von Fr. V. und von Frau H. die Stunden ersetzt die nicht für Betriebsratstätigkeit gebraucht wurden.

Hier ist wahrscheinlich eine Manipulation mit dem Wissen der Bezirksleitung Frau B. in Erwägung zu ziehen.

Der § 23 RN 2, 3 BetrVG kommt hier zur Geltung.

Auch wurden Mehrstunden gewährt, die ihnen nicht zustanden.