LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.10.2008
11 Ta 154/08
Normen:
BetrVG § 23 ; BetrVG § 75 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 9 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 128/08

Rechtswegzuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 11 Ta 154/08

DRsp Nr. 2008/22046

Rechtswegzuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern

Normenkette:

BetrVG § 23 ; BetrVG § 75 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 9 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Unterlassungs- und Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Klägerin ist Betriebsratsmitglied der Firma Y., Bezirk C-Stadt, die Beklagte ist Betriebsratsvorsitzende.

Die Beklagte richtete unter dem 07.12.2007 ein Schreiben an die Geschäftsleitung, verschiedene Mitarbeiter und den für C-Stadt zuständigen Betriebsrat, das - auszugsweise - wie folgt lautet:

"Sehr geehrter Herr Y.

Vor ca. 4 Wochen haben zwei Betriebsratsmitglieder, Frau X. und Frau C. während der Betriebsratssitzung private Erledigungen mit dem Einverständnis der Bezirksleitung Frau W. unternommen.

Dies geschah mit dem Firmen PKW von Frau W. und ohne Abzug der Arbeitszeit.

Des Weiteren wurden hier in den Filialen von Fr. X. und von Frau C. die Stunden ersetzt die nicht für Betriebsratstätigkeit gebraucht wurden.

Hier ist wahrscheinlich eine Manipulation mit dem Wissen der Bezirksleitung Frau W. in Erwägung zu ziehen.

Der § 23 RN 2, 3 BetrVG kommt hier zur Geltung.

Auch wurden Mehrstunden gewährt, die ihnen nicht zustanden.