LAG München - Beschluss vom 14.11.2002
2 TaBV 23/02
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 ; MTV (privates Versicherungsgewerbe) § 11 Nr. 1 Satz 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 211/01

Rechtswidrige Gesamtbetriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit im privaten Versicherungsgewerbe

LAG München, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 2 TaBV 23/02

DRsp Nr. 2006/27974

Rechtswidrige Gesamtbetriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit im privaten Versicherungsgewerbe

1. Das Verlangen des Arbeitgebers nach einer Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat macht eine einheitliche Regelung nur dann notwendig, wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei über das Ob bestimmter Leistungen oder die Zweckbestimmung einer Leistung entscheiden kann.2. Die Arbeitgeberin kann nicht mitbestimmungsfrei eine vom Manteltarifvertrag abweichende flexible Arbeitszeit einführen. 3. Wenn nach § 11 Nr. 1 Satz 5 MTV (privates Versicherungsgewerbe) bei der vom Tarifvertrag abweichenden Regelung der Arbeitszeit die Erfordernisse des Betriebes und der einzelnen Funktionsbereiche zu berücksichtigen sind, spricht dies eher für eine Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte.4. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitgeberin darauf, dass der Betriebsrat, der offensichtlich nur einmal im Jahre 1998 einen Übertragungsbeschluss gefasst hat, künftig seine Zuständigkeit nicht geltend macht, besteht nicht.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 ; MTV (privates Versicherungsgewerbe) § 11 Nr. 1 Satz 5 ;

Gründe:

I.

Das Verfahren soll klären, ob eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die flexible Arbeitszeit auch für die Mitarbeiter des Betriebes der Bezirksdirektion H. gilt.