LAG Niedersachsen - Beschluss vom 27.05.2014
11 TaBV 104/13
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 103 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/12

Rechtswidrige Kündigungsdrohung der Arbeitgeberin gegenüber einem Beisitzer des Betriebsrats in einer Einigungsstellezulässiger Feststellungsantrag des Betriebsrats zum Verbot von Kündigungsdrohungen der Arbeitgeberin gegen Beisitzer des Betriebsrats in Einigungsstellen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 11 TaBV 104/13

DRsp Nr. 2014/16741

Rechtswidrige Kündigungsdrohung der Arbeitgeberin gegenüber einem Beisitzer des Betriebsrats in einer Einigungsstelle zulässiger Feststellungsantrag des Betriebsrats zum Verbot von Kündigungsdrohungen der Arbeitgeberin gegen Beisitzer des Betriebsrats in Einigungsstellen

1. Droht der Arbeitgeber einem vom Betriebsrat benannten Beisitzer wegen dessen Äußerungen in der Einigungsstelle eine Kündigung an, oder leitet er ein Verfahren nach § 103 BetrVG ein, kann dies eine unzulässige Behinderung imSinne des § 78 BetrVG darstellen. 2. In einem solchen Fall ist auch der Betriebsrat in eigenen Rechten aus § 76 BetrVG verletzt.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 03.09.2013 - 1 BV 15/12 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. die Tätigkeit einer Einigungsstelle der Filiale 719 nicht dadurch stören bzw. behindern darf, dass sie den ordnungsgemäß beschlossenen Beisitzer auf Betriebsratsseite im Rahmen der Verhandlungen der Einigungsstelle für dessen Äußerungen über mögliche Inhalte der verhandelten Betriebsvereinbarung mit einer Kündigung bedroht oder die Äußerung des Beisitzers zum Inhalt einer Kündigung oder eines Kündigungsanhörungsverfahrens nach § 102 bzw. § 103 BetrVG macht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1;