LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2006
2 Sa 569/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 3 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 31/06

Rechtszeitiger Weiterbeschäftigungsantrag des gekündigten Arbeitnehmers - keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung durch Weiterbeschäftigung bei fehlender Möglichkeit oder wirtschaftlicher Sinnlosigkeit - offensichtliche Unbegründetheit oder Fehlerhaftigkeit des Widerspruchs des Betriebsrates gegen die ordentliche Kündigung zum Zeitpunkt des Widerspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 569/06

DRsp Nr. 2007/9797

Rechtszeitiger Weiterbeschäftigungsantrag des gekündigten Arbeitnehmers - keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung durch Weiterbeschäftigung bei fehlender Möglichkeit oder wirtschaftlicher Sinnlosigkeit - offensichtliche Unbegründetheit oder Fehlerhaftigkeit des Widerspruchs des Betriebsrates gegen die ordentliche Kündigung zum Zeitpunkt des Widerspruchs

1. Ein Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG erfolgt zumindest dann noch rechtzeitig, wenn dies am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wird; zudem muss der Arbeitnehmer die Art und Weise und den Grund seines Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber deutlich benennen, damit dieser die Möglichkeit hat, sich auf ein entsprechendes Weiterbeschäftigungsverlangen einzurichten und er sich gegebenenfalls von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG entbinden lassen kann.2. Allein die fehlende Möglichkeit oder wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Weiterbeschäftigung und die damit verbundenen Lohnkosten begründen noch keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung.3. Für die offensichtliche Unbegründetheit oder Fehlerhaftigkeit des Widerspruchs des Betriebsrates gegen die ordentliche Kündigung (§ 105 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG) ist auf den Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs abzustellen.