LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2002
10 Sa 232/02
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 2 ; TzBfG § 8 Abs. 4 ; ZPO § 894 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 40
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2477/01

Reduzierung der Arbeitszeit, entgegenstehende betriebliche Gründe, Einhaltung der Dreimonatsfrist durch den Arbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 232/02

DRsp Nr. 2003/4818

Reduzierung der Arbeitszeit, entgegenstehende betriebliche Gründe, Einhaltung der Dreimonatsfrist durch den Arbeitnehmer

»1. § 8 TzBfG ist nicht nach Art. 12 GG wegen Eingriffs in die Unternehmens- und Vertragsfreiheit des Arbeitgebers verfassungswidrig. 2. Die Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG durch den Arbeitnehmer ist keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Die Versäumung der Dreimonatsfrist verschiebt für den Regelfall lediglich den Beginn der reduzierten Arbeitszeit auf einen späteren Zeitpunkt. 3. Entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG können dann nicht angenommen werden, wenn bei der Suche nach einer geeigneten Ersatzkraft in Stellenausschreibungen zu hohe Qualifikationsanforderungen gestellt werden.«

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 2 ; TzBfG § 8 Abs. 4 ; ZPO § 894 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes - TzBfG -.

Der 29jährige Kläger ist ledig und keinen Kindern unterhaltsverpflichtet. Seit November 1998 ist er bei der Beklagten, einem Betrieb zur Herstellung von Getränkedosen und Getränkedeckeln mit ca. 470 Mitarbeitern einschließlich der Auszubildenden, zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 4.228,15 DM vollzeitbeschäftigt.