LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2018
13 Sa 114/18
Normen:
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) § 8 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2709/17

Reduzierung der Sollarbeitszeit gem. § 8 Abs. 3 TV-V

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 13 Sa 114/18

DRsp Nr. 2018/7956

Reduzierung der Sollarbeitszeit gem. § 8 Abs. 3 TV-V

Anwendbarkeit des § 8 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) auf einen Schichtdienstleistenden, dessen Nachtschicht am Feiertag beginnt und am Nachfeiertag endet (Fortführung von BAG 24.09.2015 - 6 AZR 510/14 - und 20.09.2017 - 6 AZR 143/16 -).

§ 8 Abs. 3 S. 1 TV-V ist auch dann anwendbar, wenn der Dienstplan für den Feiertag keine vollständige Freistellung vorsieht, weil die Nachtschicht am Feiertag beginnt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.12.2017 - 1 Ca 2709/17 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Sollarbeitszeit des Klägers um die am 01.05.2017 dienstplanmäßig ausgefallenen 5,92 Arbeitsstunden in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu reduzieren.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) § 8 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Reduzierung der Sollarbeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V).

Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten angestellt. Er arbeitet als Elektrotechniker in der Netzleitwarte.