LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2022
L 15 SO 46/22 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGB XII § 42a Abs. 1; SGB XII § 42a Abs. 5; SGB XII § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGG § 103; SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 07.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 137/20

Regelbedarfsstufe für Bewohner besonderer WohnformenUngleichbehandlung bezüglich der Ermittlung des Regelbedarfs der Bewohner besonderer Wohnformen gemäß dem SGB XIIVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch Gewährung eines persönlichen Bedarfs gemäß SGB XII nur in der Regelbedarfsstufe 2Anderweitige Bedarfsdeckung bei Bewohnern besonderer Wohnformen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen L 15 SO 46/22 NZB

DRsp Nr. 2023/12179

Regelbedarfsstufe für Bewohner besonderer Wohnformen Ungleichbehandlung bezüglich der Ermittlung des Regelbedarfs der Bewohner besonderer Wohnformen gemäß dem SGB XII Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch Gewährung eines persönlichen Bedarfs gemäß SGB XII nur in der Regelbedarfsstufe 2 Anderweitige Bedarfsdeckung bei Bewohnern besonderer Wohnformen

Aufgrund der sichergestellten anderweitigen Bedarfsdeckung ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Bewohner besonderer Wohnformen iSd § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII durch die Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 2 nicht zu erkennen. Bei der aufgeworfenen Frage handelt es sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Auch wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung dazu bisher nicht gibt, ist die aufgeworfene Rechtsfrage durch Auslegung eindeutig zu beantworten.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGB XII § 42a Abs. 1; SGB XII § 42a Abs. 5; SGB XII § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGG § 103; SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe