LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.2021
16 TaBV 7/21
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 2; BetrVG § 7 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 339/18

Regelmäßige Unbeachtlichkeit der Entfernung zwischen Hauptbetrieb und nicht betriebsratsfähigem BetriebSinnvolle Ausübung der Mitbestimmungsrechte bei größerer Entfernung zwischen den BetriebenAnfechtung einer BetriebsratswahlEntbehrlichkeit persönlicher Kontaktaufnahme aufgrund ausreichender Kommunikationsmittel

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2021 - Aktenzeichen 16 TaBV 7/21

DRsp Nr. 2021/17885

Regelmäßige Unbeachtlichkeit der Entfernung zwischen Hauptbetrieb und nicht betriebsratsfähigem Betrieb Sinnvolle Ausübung der Mitbestimmungsrechte bei größerer Entfernung zwischen den Betrieben Anfechtung einer Betriebsratswahl Entbehrlichkeit persönlicher Kontaktaufnahme aufgrund ausreichender Kommunikationsmittel

1. Auf die räumliche Entfernung des Hauptbetriebs von dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb kommt es nach § 4 Absatz 2 BetrVG grundsätzlich nicht an. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die räumliche Entfernung so erheblich ist, dass von dem im Hauptbetrieb errichteten Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte für den nicht betriebsratsfähigen Betrieb nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden können (BAG 10.1.2007 -7 ABR 63/05- Rn. 23).2. Hierbei ist mitzuberücksichtigen, ob in dem Hauptbetrieb und den die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllenden Betrieben technische Voraussetzungen für eine Kommunikation untereinander bestehen, die eine persönliche Kontaktaufnahme entbehrlich machen. In diesem Fall kann die räumliche Distanz durch technische Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokommunikation, Email) überbrückt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2020 – 3 BV 339/18 – abgeändert: