LAG Hamm - Urteil vom 21.11.2012
2 Sa 1224/11
Normen:
§ 611 BGB, § 77 Abs. 3 BetrVG, TVöD;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2549/10

Regelung von Arbeitsbedingungen durch Verweisungauf Tarifnormen in Betriebsvereinbarung- zur Regelungssperre zugunsten derTarifautonomie

LAG Hamm, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 1224/11

DRsp Nr. 2013/14934

Regelung von Arbeitsbedingungen durch Verweisungauf Tarifnormen in Betriebsvereinbarung- zur Regelungssperre zugunsten derTarifautonomie

Dynamische Verweisung auf Entgeltgruppe eines Tarifvertrags ist möglich. Arbeitsbedingungen, die Gegenstand eines Tarifvertrages sind, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 05.07.2011 - 3 Ca 2549/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 611 BGB, § 77 Abs. 3 BetrVG, TVöD;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Restvergütungsansprüche des Klägers, wobei hauptsächlich die Frage streitig ist, ob die Beklagte zur Weitergabe der Tariflohnerhöhungen und zur Berücksichtigung der Stufenaufstiege bei der Berechnung der Vergütungshöhe verpflichtet ist.

Die Beklagte, bei der ein Betriebsrat gewählt ist, ist mit der Durchführung von Veranstaltungsaufgaben, insbesondere Tagungen, Kongressen, öffentlichen Veranstaltungen und Festen, Märkten sowie Ausstellungen und Messen befasst. Sie könnte aufgrund der mehrheitlichen Beteiligung der Stadt M1 Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband NRW (KAV NW) werden.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1988 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.12.1987 beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: