LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.12.2014
L 7 SB 4/13
Normen:
BVG § 30; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 110/09

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen; Feststellung des Vorliegens einer Behinderung; Ermittlung des GdB nach komplexen Fuß- und Sprunggelenksverletzungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen L 7 SB 4/13

DRsp Nr. 2015/1629

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen; Feststellung des Vorliegens einer Behinderung; Ermittlung des GdB nach komplexen Fuß- und Sprunggelenksverletzungen

Sofern nur geringe objektive Funktionseinschränkungen im Bereich der Sprunggelenke bestehen, kann unter Berücksichtigung einer somatoformen Schmerzstörung insgesamt maximal ein GdB von 40 festgestellt werden, sofern die Gesamtauswirkung nicht denen eines Verlustes des Beins im Unterschenkel vergleichbar ist und sich der Leidensdruck aufgrund der psychischen Erkrankung nicht in einer adäquaten Behandlung widerspiegelt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30; SGB IX § 69;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorliegen.