LSG Thüringen - Urteil vom 04.07.2017
L 6 R 1450/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGG § 103 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 3534/15

Rente wegen ErwerbsminderungMitwirkung des Rentenantragstellers bei der SachverhaltsermittlungFolgen einer verweigerten Mitwirkung

LSG Thüringen, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen L 6 R 1450/16

DRsp Nr. 2017/13662

Rente wegen Erwerbsminderung Mitwirkung des Rentenantragstellers bei der Sachverhaltsermittlung Folgen einer verweigerten Mitwirkung

1. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG), wobei die Beteiligten mit heranzuziehen sind (§ 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG), sie müssen jedoch ihrer Mitwirkungslast genügen, sonst können sie Nachteile treffen. 2. Das Gericht kann einen Kläger nicht zwingen, seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden; verweigert er dies aber, so hat er die prozessrechtlichen Folgen seines Verhaltens zu tragen. 3. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden Grundsätzen besteht eine Mitwirkungspflicht des Versicherten nur dann nicht, wenn ihm ihre Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGG § 103 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1980 geborene Kläger war zuletzt vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2011 als Maschinen- und Anlagenführer tätig. Er bezieht Leistungen nach dem ().