LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2014
L 16 R 504/12
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 6608/10

Rente wegen voller ErwerbsminderungBerufsfähigkeit und BerufsmöglichkeitIdentische Herkunft von Sachverständigem und Prozesspartei

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen L 16 R 504/12

DRsp Nr. 2015/2637

Rente wegen voller Erwerbsminderung Berufsfähigkeit und Berufsmöglichkeit Identische Herkunft von Sachverständigem und Prozesspartei

1. Für Versicherte, die gesundheitsbedingt in einem zumutbaren Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden einsetzbar, also nur zu Teilzeitarbeit von drei bis unter sechs Stunden täglich fähig sind hat das BSG den Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung erweitert und neben das gesetzlich versicherte Gut der Berufsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) dasjenige der Berufsmöglichkeit (Erwerbsmöglichkeit) gestellt und damit die gesetzlich versicherten Risiken der Krankheit und Behinderung um dasjenige der Unvermittelbarkeit auf dem (Teilzeit-)Arbeitsmarkt im jeweiligen Antragszeitraum (sog. jeweilige Arbeitsmarktlage) ergänzt; außerdem hat es die Anspruchsschwelle dadurch gesenkt, dass diese auch schon dann überschritten sein kann, wenn der Versicherte einen zumutbaren Beruf in zeitlicher Hinsicht nur unter sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann; diese Anspruchsschwelle ist überschritten, falls dem Versicherten binnen eines Jahres kein geeigneter und freier (Teilzeit-)Arbeitsplatz in einem zumutbaren Beruf angeboten wird; dann ist eine Arbeitsmarktrente in der Form und (im Übrigen) nach den Regeln einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen.