OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2012
12 A 416/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 4375/10

Rückabwicklung von zu Unrecht erbrachtem Pflegewohngeld bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Tätigung von falschen Angaben; Anforderungen an die Zulassung einer Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 12 A 416/12

DRsp Nr. 2013/4708

Rückabwicklung von zu Unrecht erbrachtem Pflegewohngeld bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Tätigung von falschen Angaben; Anforderungen an die Zulassung einer Berufung

Ein gemäß § 39 Abs. 1 SGB X wirksam gewordener, allerdings rechtswidriger Bewilligungsbescheid stellt bis zu seinem Wegfall durch Aufhebung oder Erledigung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bewilligten und ausgezahlten Leistung dar. Die Behörde muss eine auf der Grundlage eines solchen Bescheides erbrachte Leistungsverschiebung gegebenenfalls sogar endgültig hinnehmen, wenn dessen Beseitigung nicht mehr möglich ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.