LSG Hessen - Urteil vom 19.09.2014
L 5 R 315/13
Normen:
ALG § 30 Abs. 2; ALG § 11 Abs. 1; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 83/11

Rückforderung einer Altersrente für LandwirteRücknahme eines Verwaltungsaktes mit DauerwirkungSorgfaltspflichtverletzung des RentenempfängersRücknahme als typischer bzw. atypischer Fall

LSG Hessen, Urteil vom 19.09.2014 - Aktenzeichen L 5 R 315/13

DRsp Nr. 2015/6053

Rückforderung einer Altersrente für Landwirte Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung Sorgfaltspflichtverletzung des Rentenempfängers Rücknahme als typischer bzw. atypischer Fall

1. Grobe Fährlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. 2. Hiernach wird eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlichen hohen Ausmaßes vorausgesetzt, d.h. eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. 3. Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und wenn das nicht beachtet wird, was in jeden Fall jedem einleuchten muss. 4. Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes durch den zuständigen Versicherungsträger ist nach ständiger Rechtsprechung der "typische" Regelfall. Allerdings kann der Versicherungsträger bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, d.h. bei einem "atypischen" Fall von der Aufhebung ganz oder teilweise absehen. 5. Wann ein "atypischer" Fall vorliegt, in dem die Behörde eine Ermessenentscheidung treffen muss, darüber, ob rückwirkend aufgehoben wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, d.h. der Fall muss von dem typischen Regelfall zum Nachteil des Betroffenen signifikant abweichen.