LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.02.2018
10 Sa 1228/17
Normen:
BGB § 812; SokaSiG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2079/17

Rückforderung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren nach Inkrafttreten des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1228/17

DRsp Nr. 2018/8302

Rückforderung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren nach Inkrafttreten des SokaSiG

1. Nach Inkrafttreten des SokaSiG können Bauarbeitgeber nicht ihre in der Vergangenheit gezahlten Beiträge von der ULAK bzw. ZVK nach § 812 BGB zurückverlangen. Das Gesetz stellt einen Rechtsgrund i.S.d. Bereicherungsrechts dar.2. Ein schützenswertes Vertrauen der Bauarbeitgeber, in dem Zeitfenster nach Bekanntgabe der Entscheidungen des BAG vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - bzw. - 10 ABR 48/15 -, aber vor Inkrafttreten des SokaSiG am 25. Mai 2017, die gezahlten Beiträge in einem neuen Prozess einfordern zu können, gibt es nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. Juli 2017 - 4 Ca 2079/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812; SokaSiG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge an die beklagten Sozialkassen.