LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.04.2018
10 Sa 1316/17
Normen:
SokaSiG § 7; BGB § 812; ArbGG § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 984/16

Rückforderung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren nach Inkrafttreten des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.04.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1316/17

DRsp Nr. 2018/8674

Rückforderung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren nach Inkrafttreten des SokaSiG

1. Das SokaSiG bildet einen Rechtsgrund i.S.d. Bereicherungsrechts nach § 812 BGB und schließt Klagen auf Rückzahlung der Beiträge zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus.2. Zur Frage der Reichweite des Vertrauensschutzes für die Bauarbeitgeber.

3. Ein schützenswertes Vertrauen der Bauarbeitgeber, in dem Zeitfenster nach Bekanntgabe der Entscheidungen des BAG vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - bzw. - 10 ABR 48/15 -, aber vor Inkrafttreten des SokaSiG am 25. Mai 2017, die gezahlten Beiträge in einem neuen Prozess einfordern zu können, gibt es nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 2017 - 12 Ca 984/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; BGB § 812; ArbGG § 98;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge an die beklagten Sozialkassen.