Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte vermag mit keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe durchzudringen.
Das Zulassungsvorbringen erzeugt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlich gefundenen Entscheidungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichtes, die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht erfüllt, jedenfalls im Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
Dass ein Fall des § 50 Abs. 2 Satz 1 , wie ihn der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 8. April 2013 angenommen hat, nicht vorliegt, wird auch vom Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt. Die Vorschrift regelt die Erstattung in Fällen, in denen die Leistung - aus einer "ex post" Betrachtung - gar nicht erst durch einen Verwaltungsakt bewilligt worden ist,
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