LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.12.2012
L 8 SO 37/09
Normen:
BGB § 366 Abs. 1; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1; BSHG § 76 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 114/06

Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem BSHG im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Umdeutung eines Rücknahmebescheides in einen Aufhebungsbescheid

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 37/09

DRsp Nr. 2013/19314

Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem BSHG im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Umdeutung eines Rücknahmebescheides in einen Aufhebungsbescheid

Die Umdeutung eines angegriffenen Rücknahmebescheides in eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X im Klage- und Berufungsverfahren ist rechtmäßig.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 366 Abs. 1; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1; BSHG § 76 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine teilweise Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.896,00 EUR.

Die am ... 1960 geborene Klägerin wurde im Frühjahr 2004 arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag der Klägerin auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 7. April 2004 ab, da diese die erforderliche Anwartschaftszeit für diese Leistungen nicht erfüllte.