Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über eine teilweise Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.896,00 EUR.
Die am ... 1960 geborene Klägerin wurde im Frühjahr 2004 arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag der Klägerin auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 7. April 2004 ab, da diese die erforderliche Anwartschaftszeit für diese Leistungen nicht erfüllte.
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