LSG Bayern - Beschluss vom 19.11.2009
L 11 AS 685/09 NZB
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 911/08

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit; Kenntnis der Rechtswidrigkeit; Verletzung der erforderlichen Sorgfalt

LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 685/09 NZB

DRsp Nr. 2010/3418

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit; Kenntnis der Rechtswidrigkeit; Verletzung der erforderlichen Sorgfalt

Ein Antragsteller, der zutreffende Angaben gemacht hat, ist im allgemeinen nicht zu Gunsten der Fachbehörde gehalten, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Kläger wird die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Würzburg vom 31.08.2009 - S 16 AS 911/08 - aufgehoben.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 09.10.2009 wird als Berufung fortgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;

Gründe:

Die Berufung war wegen Abweichung von der Rechtssprechung höherer Gerichte zuzulassen. Das Sozialgericht hat ohne § 45 SGB X im Einzelnen zu prüfen (u.a. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff etc.) erhöhte Anforderungen an eine Sorgfaltspflicht des Leistungsbeziehers beim Lesen eines Bescheides - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid ("bei sorgfältiger Prüfung") - angenommen, obwohl nach der Rechtsprechung (u.a. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R) der Antragsteller, der zutreffende Angaben - wie vorliegend - gemacht hat, den Bewilligungsbescheid nicht des Näheren auf seine Richtigkeit zu prüfen hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).