LAG Köln - Urteil vom 15.06.2007
11 Sa 243/07
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 12 § 611 Abs. 1 § 862 § 1004 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 750
AuR 2007, 323
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6466/06

Rücknahme und Entfernung ungerechtfertigter Abmahnung aus der Personalakte

LAG Köln, Urteil vom 15.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 243/07

DRsp Nr. 2007/17739

Rücknahme und Entfernung ungerechtfertigter Abmahnung aus der Personalakte

»1. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ungerechtfertigte Abmahnung, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Rücknahme und Beseitigung dieser Abmahnung aus seiner Personalakte (wie LAG Köln, Urteil vom 17.01.2007 - 7 Sa 526/06).2. Stützt der Arbeitgeber eine Abmahnung auf mehrere Vertragsverstöße, die vom Arbeitnehmer bestritten werden, und ist auch nur eine dieser vom Arbeitgeber behaupteten Pflichtverletzungen entweder nicht zutreffend oder nicht erwiesen (hier: das angebliche Führen von unberechtigten Gesprächen durch den Arbeitnehmer mittels des Telefons des Arbeitgebers), ist die Abmahnung insgesamt ungerechtfertigt und damit aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.03.1991 - 5 AZR 133/90, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Abmahnung; LAG Hamm, Urteil vom 10.01.2006 - 19 Sa 1258/05, NZA-RR 2006, 290, 292; LAG Köln, Urteil vom 17.01.2007 - 7 Sa 526/06, zu II. 2. der Gründe).