LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.07.2006
13 Sa 2233/05
Normen:
BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 232/05

Rückwirkende Änderung von Berechnungsfaktoren der Sozialplanabfindung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 2233/05

DRsp Nr. 2006/28033

Rückwirkende Änderung von Berechnungsfaktoren der Sozialplanabfindung

»Die Betriebsparteien können rückwirkend Berechnungsfaktoren (hier: Monatseinkommen) für die Abfindung ändern, wenn die Änderung der Rechtssicherheit dient und kein unverhältnismäßiger Eingriff in Abfindungsansprüche vorliegt.«

Normenkette:

BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt zusätzliche Abfindung nach dem Teilsozialplan II vom 23./24.06.2004. Er vertritt die Auffassung, nach Anlage 3 des Teilsozialplans sei für die Ermittlung der Abfindung das Bruttogehalt nach dem Jahresbruttoeinkommen der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses zu berechnen. Durch Protokollnotiz vom 25.10.2004 habe die Berechnung des Bruttogehalts nicht wirksam verändert werden können.

Der 1960 geborene Kläger war vom 13.06.1988 bis zum 31.07.2004 beschäftigt im Bereich Feuerwehr/Werkschutz. Neben monatlichen Überstundenvergütungen in wechselnder Höhe erhielt er einmal jährlich mit Oktoberabrechnung Stundenauszahlungen vom Stundenkonto (Oktober 2003: 4.112,64 EUR, Bl. 85 d.A.). Bezug genommen wird auf die Abrechnungen August 2003 bis Juli 2004, Bl. 82 - 97 d.A..