LAG Hamm - Beschluss vom 25.11.2002
4 Ta 180/02
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5382/01

Rückwirkende PKW-Bewilligung nach dem Tod des Antragstellers

LAG Hamm, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 4 Ta 180/02

DRsp Nr. 2003/4812

Rückwirkende PKW-Bewilligung nach dem Tod des Antragstellers

»1. Eine (rückwirkende) Bewilligung der personengebundenen und nicht vererblichen Prozeßkostenhilfe an die verstorbene Partei ist in aller Regel nicht möglich. Etwas anderes gilt dann, wenn der Antragsteller nach Beantragung von Prozeßkostenhilfe verstorben ist und im Zeitpunkt seines Todes noch nicht über sein PKH-Gesuch entschieden war. Hätte das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des PKH-Antrages zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers entscheiden können, dann ist eine rückwirkende PKH-Bewilligung in Betracht zu ziehen. 2. Bei einem solchen "steckengebliebenen" PKH-Gesuch kann nachträglich und rückwirkend Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn bis zur Beendigung der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich aussichtsreich und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war. Steht der PKH-Bewilligung nur noch die Nichtbeantwortung der Frage entgegen, ob der Antragsteller rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft ist oder nicht, stellt das Nichtbefragen des im Gütetermin anwesenden Antragstellers eine nicht ordnungsgemäß Sachbehandlung dar, die eine nachträgliche und rückwirkende PKH-Bewilligung rechtfertigt.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ;